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Reprivatisierung

Die Zeit der sog. „Volksrepublik Polen” war eine Zeit beispielloser Verletzungen von Grundrechten, darunter von massenweisen Eingriffen in das Eigentumsrecht, insbesondere durch entschädigungslose Enteignungen. Diese Eingriffe wurden bis heute nicht vollständig abgegolten. Aufgrund von Passivität des Gesetzgebers vollzieht sich die Rückführung ins Privateigentum von zwangsweise verstaatlichten Grundstücken in Gerichtssälen. Die ehemaligen Eigentümer fechten die Rechtmäßigkeit der Verstaatlichungsakte und die formelle Gesetzesmäßigkeit der damals angewandten Prozeduren. Wir vertreten unsere Mandanten in einer Reihe anhängiger Verfahren dieser Art. Diese Verfahren haben die Übernahme durch den damaligen polnischen Fiskus von Grundstücken aufgrund des Erlasses über die Allgemeine Agrarreform, des Erlasses über das Eigentum und die Nutzugsrechte an Grund und Boden im Gebiet der Hauptstadt Warschau und der darauf folgenden Gesetze über die Verwaltung von Immobilien, die Enteignungsvorschriften enthielten, zum Gegenstand.

Die gegenständlichen Anträge werden auf Grundlage der damals in Polen geltenden Vorschriften angefertigt, insbesondere auf Grundlage des Erlasses des Polnischen Komitees der Nationalen Befreiung über die Einführung der Allgemeinen Agrarreform von September 1944 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Diese Rechtsakte enthielten Widerspruchsvorschriften und sahen Widerspruchsverfahren vor. Danach konnte man geltend machen, dass das betreffende Grundstück wegen seiner Größe oder seines Verwendungszweckes nicht den Enteignungskriterien unterlag. Praktische Relevanz erlangten diese Widerspruchsvorschriften erst Jahrzehnte später, nach Überwindung des Regimes der „Volksdemokratie“. Doch auch im freien Polen wirken die Verwaltungsbehörden nur widerwillig auf die Rückführung der verstaatlichten Grundstücke hin. Die Verfahren ziehen sich über Jahre und die Rückführung wird auf Verwaltungsebene häufig zu Unrecht verweigert. Die entscheidenden Streitigkeiten werden vor den Verwaltungsgerichten ausgefochten. Die Kunst liegt darin, die Anträge so zu formulieren und das Verfahren so zu betreiben, dass die Elemente der Verwaltungsautonomie und die Ermessensspielräume auf ein Minimum reduziert werden. Wir unterstützen unsere Mandanten unter anderem genau darin.

Wir sind auch an Verfahren beteiligt, die etwas anders gelagert sind. In manchen Fällen war die Enteignung für sich genommen zwar formell gesetzmäßig, doch das betreffende Grundstück wurde – unzulässigerweise – anderen Zwecken als den im Enteignungsakt bezeichneten Zwecken gewidmet. Häufig wurde an den betreffenden Grundstücken ein Erbbaurecht zugunsten Dritter bestellt, was einer einfachen Rückführung im Wege steht. In diesen Fällen fechten wir die Erbbaurechtsbestellung an und wirken darauf hin, dass sie für nichtig erklärt wird. Dazu stehen diverse, individuell anzupassende Rechtsmittel zur Verfügung.

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